Sonntag , 3 November 2024
Senioren Paar gemeinsam am Laptop

Pflegegutachten: So bereiten Sie den Gutachter-Termin richtig vor

Leistungen bewilligt die Pflegeversicherung nur dann, wenn ein Gutachter die Pflegebedürftigkeit einer Person festgestellt hat. Das Pflegegutachten muss von der pflegebedürftigen Person und seinen Angehörigen peinlich genau vorbereitet werden. Dabei gilt es, die folgenden Punkte unbedingt zu beachten.

Stellt eine pflegebedürftige Person oder ihr Angehöriger einen Antrag auf Pflegeleistungen, beauftragt die Pflegeversicherung einen Gutachter beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder bei Medicproof im Falle einer privaten Pflegeversicherung. Bei dem Gutachter handelt es sich in der Regel um eine erfahrene Pflegekraft oder einen Arzt. Im Rahmen des Termins ermittelt er anhand gesetzlich definierter Kriterien, wie hoch der Pflegeaufwand ist. Da sich die Pflegeversicherung nur auf das Urteil des Gutachters bei ihrer Bewilligung der Pflegeleistungen stützt, ist eine präzise Vorbereitung des Gutachtertermins unerlässlich.

Welche Unterlagen werden für das Pflegegutachten benötigt?

Der Pflegebedürftige steht in der Beweispflicht und muss belegen können, wie es um seine Mobilität, Selbstversorgung und Selbständigkeit gestellt ist. Vor dem Termin sind deshalb alle notwendigen Unterlagen und Formulare für das Pflegegutachten zusammenzutragen, die Aufschluss über die aktuelle gesundheitliche Situation des Pflegebedürftigen geben. Dazu zählen

  • Befunde vom Hausarzt, Facharzt
  • MRT- und Röntgenbilder
  • Entlassungsberichte aus Krankenhaus oder Reha-Klinik
  • Schwerbehindertenausweis
  • Medikamentenplan
  • Bescheinigungen über Physiotherapie
  • Beleg über psychotherapeutische Betreuung
  • Brillenpass
  • Listen benötigter Pflegehilfsmittel (Hörgerät, Rollator, Schnabeltasse, Vorlagen)
  • Liste über alle Tätigkeiten, die eine Pflegeperson erledigen müsste
  • Liste mit allen behandelnden Ärzten und Kontaktdaten der Pflegekräfte
  • Auflistung der letzten Arzttermine und Behandlungen

Wird bereits ein ambulanter Pflegedienst in Anspruch genommen, sollte dem Gutachter darüber hinaus die Pflegedokumentation bereitgestellt werden. Andernfalls können Angehörige eigene Notizen über den Verlauf der Pflege anfertigen.

Die gesetzlichen Kriterien für das Pflegegutachten vorab durchgehen

Der Gutachter verschafft sich mittels eines gesetzlich definierten Fragenkatalogs einen Eindruck von der Pflegebedürftigkeit. Es ist dringend zu empfehlen, dass der Pflegebedürftige und seine Vertrauensperson diesen Fragenkatalog vorab durchgehen und die Antworten aufschreiben, um die Fragen im Rahmen des Gutachtergesprächs möglichst aufschlussreich und genau beantworten zu können. Das ist im Internet zum Beispiel mit einem Pflegegradrechner möglich.

Die Fragen betreffen Mobilität, Verhaltensweisen, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Selbstversorgung, Gestaltung des Alltagslebens, soziale Kontakte und den selbständigen Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen. Angehörige bzw. die Vertrauensperson sollten die pflegebedürftige Person darauf vorbereiten, dass die Fragen des Gutachters zum Teil sehr intim und unter Umständen unangenehm sein können. Es ist jedoch wichtig, dass die Fragen ehrlich beantwortet und alle Einschränkungen offen angesprochen werden.

Vier-Augen-Gespräch mit dem Gutachter einfordern

Bei sehr unangenehmen Themen, wie Inkontinenz, kann die Hauptpflegeperson mit dem Gutachter auch unter vier Augen sprechen. Dieses Gespräch sollte dringend eingefordert werden, wenn im Verlauf des Gutachtertermins ein falscher Eindruck entsteht. Menschen mit Demenzerkrankung haben zum Beispiel eine verzerrte Selbstwahrnehmung und schätzen sich falsch ein. Die Vertrauensperson oder die Hauptpflegeperson können diesen Eindruck korrigieren.

Vorsicht, Stolperfalle! Verschlechterung des Zustands ehrlich beantworten

Fingerspitzengefühl ist geboten, wenn der Gutachter nach der Verschlechterung des Zustands des Pflegebedürftigen in den letzten Wochen und Monaten fragt. Bewilligte Pflegeleistungen werden ab dem Tag der Antragstellung gewährt. Bei einer Verschlechterung kann die Pflegeversicherung den rückwirkenden Anspruch ablehnen. Diese Standardfrage sollte nur dann mit „ja“ beantwortet werden, wenn sich der Zustand tatsächlich verschlechtert hat.

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